Obwohl umgangssprachlich als Parkverbotsschild bezeichnet, findet sich diese Bezeichnung nicht in der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die die Vorschriftszeichen erklärt. Das Verkehrszeichen 286 wird offiziell als "eingeschränktes Halteverbot" bezeichnet. Bei diesem Schild ist das Halten weiterhin erlaubt, solange das Fahrzeug höchstens für drei Minuten abgestellt wird und der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt. Das Parken hingegen ist strengstens untersagt, weshalb das Schild umgangssprachlich als Parkverbotsschild bekannt ist.
Das umgangssprachlich als "Parkverbotsschild" bezeichnete Zeichen ist offiziell als Verkehrszeichen 286 bekannt und kennzeichnet ein eingeschränktes Halteverbot. Auch das Verkehrszeichen 283 ("absolutes Halteverbot") verbietet das Parken. Es gibt auch andere Verkehrsschilder, die ein Parkverbot anzeigen, wie beispielsweise das Haltestellenschild und das Andreaskreuz. Auch bei diesen Verkehrsschildern ist das Parken in bestimmten Abständen davor und dahinter nicht gestattet.
Offiziell gibt es das Parkverbotsschild gar nicht, stattdessen ist das Schild als "eingeschränktes Halteverbot" (Verkehrszeichen 286) bekannt. Da es jedoch auch das Schild "absolutes Halteverbot" (Verkehrszeichen 283) gibt, wird umgangssprachlich oft zwischen den beiden unterschieden: Das eingeschränkte Halteverbot wird als Parkverbot bezeichnet und das absolute Halteverbot gilt als Halteverbot im engeren Sinne. Bei beiden Schildern ist das Parken jedoch nicht erlaubt.
Parkverbotsschilder mit einem oder mehreren Pfeilen findet man oft bei längeren Verbotsstrecken. Die Pfeile geben an, wo diese Strecken beginnen oder enden. Weitere detaillierte Informationen zur Bedeutung der Pfeile können hier nachgelesen werden.